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Materieller Geheimschutz

  • Geheimschutz

Der materielle Geheimschutz umfasst sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass Verschlusssachen (VS) unter Beachtung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ ausschließlich von VS-ermächtigten Personen eingesehen oder erlangt werden können.

Die materielle Sicherheit ist immer dann erforderlich, wenn in einem Unternehmen VS be- oder erarbeitet bzw. aufbewahrt werden. Erfolgt die Kenntnisnahme von VS nur beim VS-Auftraggeber, sind grundsätzlich keine materiellen Sicherheitsanforderungen im eigenen Unternehmen umzusetzen. Das Absicherungsmodell ist abhängig von Art, Umfang und Geheimhaltungsgrad der VS sowie den Gegebenheiten vor Ort.

Die wesentlichen Grundsätze:

Die Bearbeitung von VS ist sowohl in VS-Kontrollzonen als auch in VS-Sperrzonen möglich. Die Aufbewahrung von VS kann hingegen nur in VS-Sperrzonen bzw. VS-Verwahrgelassen erfolgen. Besteht lediglich eine VS-Kontrollzone, so bedarf es zur Aufbewahrung von VS grundsätzlich eines VS-Verwahrgelass.

  • Während arbeitsfreier Zeiten (Pausenregelung) ist die VS im technisch überwachten oder personell bewachten VS-Verwahrgelass zu verwahren.
  • Während der VS-Bearbeitung/ VS-Sichtung dürfen keine elektronischen Geräte im Raum eingebracht oder verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Freigabe durch das BMWE.
  • Der Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ ist stets zu beachten.

Kontrollzonen

Kontrollzonen sind Räume oder Bereiche, die die Möglichkeit bieten, Verschlusssachen zu erstellen oder zu bearbeiten. Kontrollzonen sind dann einzurichten, wenn bei der Bearbeitung von Verschlusssachen der persönliche Gewahrsam nicht gewährleistet werden kann. Nach der Nutzung oder Erstellung der Verschlusssachen sind diese in ein VS-Verwahrgelass zu verwahren.

VS-Verwahrgelass

VS-Verwahrgelasse sind besonders gesicherte Räume, Schränke oder sonstige Behältnisse zur Aufbewahrung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher. Sperrzonen

Sperrzonen dienen der Bearbeitung und Verwahrung von Verschlusssachen.

Bei der Umsetzung sind die technischen, organisatorischen und personellen Anforderungen des BMWE zu beachten.